Diese Regelungen wurden durch
die Gemeinde Rechtenbach in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erstellt. Sie dienen dazu, Verstöße gegen bestehende Gesetze sowie Beeinträchtigung des Naturgenusses oder von besonders
schützenswerten Biotopen und Pflanzen-vorkommen zu vermeiden, aber auch Rechtssicherheit für die naturverträgliche Holzlagerung auf der Weikertswiese zu gewährleisten. Verstöße gegen die genannten
Regeln können vom Landratsamt abgemahnt und gegebenenfalls sanktioniert werden.
Die Lagerung von Holz ist nur
für den Eigenbedarf des Grundstückseigentümers und seiner Familienangehörigen gestattet. Als Eigenbedarf wird eine Gesamtmenge von max. 50 Ster gesehen. Größere Mengen dürfen nur nach schriftlicher
Genehmigung durch die Gemeinde gelagert werden. Es gilt ein Bestandsschutz für größere Lagerungen, die bereits 2015 existierten. Eine gewerbliche Lagerung ist ausgeschlossen. Zur Holzlagerung auf
Gemeindeflächen bedarf es einer schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde.
Die Neuanlage von Holzstapeln
ist auf den Flächen „Keine Ausdehnung der Holzlagerung“ gemäß zugehöriger Karte (Gemeindehomepage) nicht möglich. Die Holzlagerung darf hier nur auf bisherigen Standorten (Stand 2015) und im
bisherigen Umfang erfolgen.
Das Mähen per Rasenmäher ist
auf den Flächen „Keine Ausdehnung der Holzlagerung“ gemäß zugehöriger Karte (Gemeindehomepage) nicht möglich.
Gemäß der Verordnung zum
Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ sind die Errichtung von Hütten, Unterständen oder Umzäunungen, das Befestigen von Flächen sowie das Abstellen/Lagern von Anhängern, Maschinen oder anderem Material
als Brennholz zum privaten Gebrauch ohne bau- bzw. naturschutzrechtliche Genehmigung nicht zulässig.
Zur Abdeckung der Holzstapel
dürfen nur stabile Folien, Bretter und Bleche in landschaftsverträglichen Farben (schwarz, grau, braun, dunkelgrün) verwendet werden. Bevorzugt wird die Verwendung von Schwartebrettern für die
Holzabdeckung. Unbrauchbar gewordene Abdeckungen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Regelungen gelten ab
01.06.2019. Können entsprechende Vorgaben aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht eingehalten werden, ist dies der Gemeinde Rechtenbach vorab schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde muss dann in
Rücksprache mit dem Landratsamt eine Einzelfallprüfung durchführen. Dies gilt u.a. für den Fall, dass Brennholz bereits an unzulässigen Bereichen (siehe Punkte 2-3) gelagert wird, eine Menge von über
50 Ster Holz gelagert wird oder vorhandene Einrichtungen/Abdeckungen weiter verwendet werden sollen, die den Punkten 5-6 widersprechen.
Ab dem 01.06.2019 neu
hinzukommende Nutzer sind verpflichtet, sich bei der Gemeinde anzumelden und über die Regelungen der Holzlagerung zu informieren.
Ansprechpartner für Rückfragen und Beratung bei der Regelumsetzung sind die Gemeinde Rechtenbach und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Main-Spessart.